Hintergründe zu: Stromvermarktung
Die Vergütung des produzierten PV-Stroms wird im Wesentlichen durch das gewählte Stromvermarktungsmodell bestimmt. Eine bewährte Vermarktungsform stellt hierbei die EEG-Vergütung dar, welche auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) basiert. Darüber hinaus existieren weitere Vermarktungsformen wie beispielsweise Power Purchase Agreements (PPAs), d. h. bilaterale Stromabnahmeverträge. In Abbildung 1 sind die wesentlichen Charakteristiken dieser beiden Vermarktungsmodelle zusammengefasst.
Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Vergütung):
Die EEG-Vergütung stellt in Deutschland einen wichtigen Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energien dar. Sie wurde ursprünglich eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit von erneuerbaren Energien zu steigern. Besonders in den frühen Jahren war die Vergütung notwendig, da erneuerbare Energien noch nicht wettbewerbsfähig mit konventionellen Energiequellen waren.
- Ausschreibungsverfahren:
Marktteilnehmer, die größere Projekte im Bereich Photovoltaik umsetzen, müssen am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur teilnehmen. Für die Teilnahme sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. In den Ausschreibungsrunden wird der sog. anzulegende Wert durch das Gebotspreisverfahren bestimmt. - Langfristige Planbarkeit durch garantierte Mindestvergütung:
Ein attraktiver Aspekt des EEG ist die langfristige Planbarkeit der Förderung. Die Mindestvergütung ist für die Dauer von mindestens 20 Jahren garantiert und basiert auf dem entsprechenden anzulegenden Wert. Das schafft eine hohe Planungssicherheit. - Direktvermarktung:
Größere Photovoltaikanlagen (ab 100 kWp) sind dazu verpflichtet, ihren Strom über die sog. Direktvermarktung zu veräußern. Dabei erfolgt der Verkauf des Stroms an der Strombörse mit Hilfe eines Stromhändlers, welcher Zugang zur Strombörse hat. Die Direktvermarktung bietet die Möglichkeit, von den steigenden Strompreisen zu profitieren, wobei zeitgleich die Absicherung durch die garantierte Mindestvergütung bestehen bleibt.
Power Purchase Agreements (PPAs):
Power Purchase Agreements sind langfristige Stromabnahmeverträge zwischen Energieerzeugern (wie z. B. Betreiber von Solarkraftwerken) und Abnehmern (z.B. Unternehmen oder Stadtwerke). Der Abnehmer verpflichtet sich dabei beispielsweise, eine bestimmte Strommenge zu einem vorher vereinbarten Preis abzunehmen. Diese Verträge können in sehr unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Risikoprofilen abgeschlossen werden. Abbildung 1 zeigt mit dem Utility PPA und dem Corporate PPA zwei grundsätzliche PPA-Arten.
- Utility PPA:
Es besteht ein langfristiges Vertragsverhältnis zwischen einem Energieerzeuger und einem Versorgungsunternehmen (Utility). Das Versorgungsunternehmen sichert beispielsweise die Abnahme einer bestimmten Strommenge zu einem festgelegten Preis über einen bestimmten Zeitraum zu. Utility PPAs werden oft verwendet, um den Energiebedarf von Versorgungsunternehmen wie z. B. Stadtwerken oder anderen Großverbrauchern zu decken. - Corporate PPA:
On-Site PPA: Der Strom wird direkt vor Ort (z. B. auf den Dächern eines Unternehmensgebäudes) erzeugt und unmittelbar an das Unternehmen geliefert.
Off-Site PPA: Der Strom wird nicht direkt vor Ort erzeugt. In diesem Fall erfolgt ein Transport über das öffentliche Stromnetz, wofür zusätzliche Gebühren bezahlt werden müssen.