Steuern in Eigenkapital umwandeln

Als Eigentümer einer Photovoltaik-Einzelanlagen genießen Sie nennenswerte Steuervorteile. Hierdurch kann bereits vor der Investition durch Steuerersparnisse zusätzliches Eigenkapital aufbaut werden. Sie können von den folgenden drei Vergünstigungen profitieren:

Die wichtigsten Fragen

Das Direktinvestment in ein Solarkraftwerk bietet verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Ausgestaltung dieser Möglichkeiten ist abhängig von ihrer persönlichen Situation und sollte hierauf individuell abgestimmt sein. Herr Steuerberater Jörg Just hat uns hierzu die wichtigsten Fragen beantwortet. Diese dienen zum Einstieg in die Thematik und können als Grundlage für ein Gespräch mit Ihrer Steuerberatung dienen.

Kontakt

Just Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kärntner Straße 16
70469 Stuttgart

Auch als Privatperson werden Sie aus steuerlicher Sicht zum „Unternehmer“. Der Betrieb der Photovoltaik-Einzelanlage wird vom Finanzamt wie ein „Gewerbebetrieb“ behandelt. Daher ist eine formlose Mitteilung an das Finanzamt erforderlich, in welcher Sie den Erwerb und Betrieb der Anlage mitteilen. Je nach Finanzamt – leider gibt es hier noch keine bundeseinheitliche Vorgehensweise der Finanzämter – erhalten Sie einen Fragebogen übersandt. Die Angaben in diesem Fragebogen sind sehr wichtig, gerne können wir den ganzen Vorgang für Sie übernehmen. Nach Eingang des Fragebogens beim Finanzamt erhalten Sie eine Steuernummer für den Betrieb der Photovoltaik-Einzelanlage zugeteilt. Nun kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden, mit der Sie die beim Kauf der Anlage ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückbekommen.
Im Jahr des Erwerbs sowie im nächstfolgenden Kalenderjahr müssen Sie monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch beim Finanzamt einreichen. In diesen Voranmeldungen müssen die Einspeisevergütungen an das Finanzamt gemeldet und die Mehrwertsteuer abgeführt werden.
Hier muss man zunächst unterscheiden zwischen der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) und der Einkommensteuer sowie der Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuer von derzeit 19% fällt auf die Einspeisevergütung an und muss an das Finanzamt abgeführt werden. Dafür erhalten Sie die Umsatzsteuer, die aus den Kosten für die Anlage Ihnen in Rechnung gestellt wird, vom Finanzamt zurück. Die Umsatzsteuer ist bei Ihnen ein durchlaufender Posten, der daher in den Kalkulationen auch nicht berücksichtigt wird. Das Thema Gewerbesteuer ist schnell abgehandelt. Hier gibt es einen Freibetrag von 24.500 EUR pro Jahr. Es wird daher keine Gewerbesteuer anfallen. Bei der Einkommensteuer wird der Gewinn aus dem Betrieb der Anlage zu Ihren anderen Einkünften hinzugezählt, ein Verlust wird von Ihren anderen Einkünften abgezogen. Die Besteuerung erfolgt dann mit Ihrem individuellen Steuersatz. Gerne können wir Ihnen individuell berechnen, welche steuerliche Auswirkung sich bei Ihnen ergibt.
Ganz einfach: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn. Die Einnahmen sind die Einspeisevergütungen, die Sie erhalten. An Ausgaben gibt es zum einen die laufenden Ausgaben für den Betrieb der Anlage, zum anderen die Zinsen aus der Finanzierung der Anlage. Und dann natürlich die Abschreibung der Anschaffungskosten. Auch die Kosten für den Steuerberater – sofern gewünscht – können geltend gemacht werden.
Die Anlage wird linear auf 20 Jahre abgeschrieben. Das heißt 5% der Anschaffungskosten der Anlage können jährlich als Ausgabe geltend gemacht werden. Eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit gibt es durch den sogenannten Investitionsabzugsbetrag sowie die Sonderabschreibung (siehe nachfolgende Erläuterungen): Der Investitionsabzugsbetrag kann sogar schon im Jahr vor der Investition gebildet werden. Hierbei können bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten der Anlage von Ihren anderen Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Investitionsabsicht anhand geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Kostenvoranschlag, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder Bestellung im Jahr der Inanspruchnahme dieses Investitionsabzugsbetrags erfolgt ist. Die Abschreibung nach der Anschaffung erfolgt dann aber nur noch aus den um den Investitionsabzugsbetrag verminderten Anschaffungskosten. Die Steuerentlastung wird also vorgezogen, wodurch Sie einen Finanzierungsvorteil haben. In einer Prognoserechnung kann die Abschreibung individuell für Sie optimal berechnet werden. Außerdem können Sie in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung bis zu insgesamt 40% der (gegebenenfalls um den Investitionsabzugsbetrag geminderten) Anschaffungskosten geltend machen. Diese Sonderabschreibung kann auch ohne Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden. Auch hier können wir gerne eine individuelle Prognoserechnung für Sie erstellen. Insgesamt gesehen – also lineare Abschreibung, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung – werden im Zeitraum von 20 Jahren 100% der Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage steuerlich als Ausgabe berücksichtigt.

Steuerliches Berechnungsbeispiel

Wie sich ein Direktinvestment auf ihre Steuerlast auswirkt, wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. In der nachfolgenden Beispielrechnung wird von einem Kaufpreis von 100.000 EUR für die Photovoltaik-Einzelanlage und einem persönlichen Steuersatz von 40 % ausgegangen. Zur Vereinfachung wird unterstellt, dass der Erwerb der Einzelanlage zum 01.01. des zweiten Jahres erfolgt.

Planungsjahr

PV-Einzelanlage bestellen

Investitionsabzugsbetrag: 100.000 EUR x 50 % – 50.000 EUR
Minderung des zu versteuernden Einkommens – 50.000 EUR
Steuerersparnis: 50.000 EUR x 40 % Steuersatz 20.000 EUR
Erwerbsjahr

PV–Einzelanlage erwerben

Einnahmen jährlich:     6.738 EUR
Pacht & Betriebskosten jährlich  – 1.667 EUR
Zinsen bei einer 50 %-Finanzierung (4 % nominal)     – 2.000 EUR
Sonderabschreibung (Kaufpreis  abzgl. IAB) 50.000 EUR x 40 %  – 20.000 EUR
Lineare Abschreibung (Kaufpreis abzgl. IAB) 50.000 EUR x 5 %  – 2.500 EUR
Minderung des zu versteuernden Einkommens – 19.429 EUR
Steuerersparnis:  16.629 EUR x 40 % Steuersatz 7.772 EUR
Betriebsjahr

PV-Einzelanlage betreiben

Einnahmen jährlich:     6.738 EUR
Pacht & Betriebskosten jährlich  – 1.667 EUR
Zinsen bei einer 50 %-Finanzierung (4 % nominal) – 1.932 EUR
Lineare Abschreibung (Kaufpreis abzgl. IAB & Sonder AFA) 30.000 EUR x 5 % – 2.500 EUR
Erhöhung des zu versteuernden Einkommens 639 EUR
Steuerzahlung:  1.639 EUR x 40 % Steuersatz -256 EUR
Gesamt

In den ersten 3 Jahren

Planungsjahr 20.000 EUR
Erwerbsjahr 7.772 EUR
Betriebsjahr -256 EUR
Steuerersparnis 27.516 EUR