Hintergründe zu: Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Erneuerbare-Energien-Gesetz
Seit seiner Einführung im Jahr 2000 unterstützt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Ausbau von Kapazitäten zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Bis 2030 soll so ein Anteil von 80 % am deutschen Stromverbrauch abgedeckt werden. Der hierfür erforderliche Ausbau wird durch eine garantierte Mindestvergütung unterstützt, welche für über 20 Jahre festgelegt ist und somit den Akteuren der Branche wirtschaftliche Sicherheit bietet. In der jüngeren Vergangenheit konnte so der Anteil an erneuerbaren Energien an der deutschen Stromerzeugung auf über 62 % gesteigert werden (siehe Abbildung 1).

consilium anteil erneuerbare energien an stromerzeugung

Bezogen auf die Photovoltaik wird die garantierte Mindestvergütung und das Stromvermarktungsmodell durch die Anlagengröße bestimmt.

Vergütung:
Für Solarkraftwerke mit einer Anlagenleistung von bis zu 1.000 kWp wird die Vergütung anhand eines fixen Förderersatzes bestimmt. Die Vergütungen von Photovoltaikanlagen mit höheren Anlagenleistungen werden in Ausschreibungsverfahren definiert. Zusammenfassend werden vom Gesetzgeber die folgenden drei Vergütungsstufen unterschieden:

  1. Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW:
    Es erfolgt eine Fixvergütung auf Basis von Fördersätzen. Dieser Fördersatz wird in Abhängigkeit vom Photovoltaik-Ausbau definiert und quartalsweise aktualisiert. Die Vergütung einer Volleinspeisung ist dabei höher als bei einer Teileinspeisung
  2. Marktprämie für Solaranlagen bis 1.000 kW
    Die Mindestvergütung ist fixiert und wird durch den sogenannten „anzulegenden Wert“ definiert. Der „anzulegende Wert“ ist abhängig vom Zeitpunkt der EEG-Inbetriebnahme, wobei eine Volleinspeisung begünstigt wird.
  3. Marktprämie für Solaranlagen größer 1.000 kW
    Innerhalb eines Ausschreibungsverfahrens werden Zuschläge verteilt, welche die Vergütung definieren. Die Ausschreibungsverfahren werden quartalsweise durch die Bundesnetzagentur organisiert.

Stromvermarktungsmodell:
Ab einer PV-Anlagengröße von 100 kWp besteht die Pflicht zur Direktvermarktung des erzeugten Stroms. Hierbei wird der Strom durch einen sogenannten Direktvermarkter an der Strombörse gehandelt. Die erzielten Börsenerlöse werden durch den Direktvermarkter vereinnahmt und abzüglich einer Vermarktungspauschale an den Anlagenbetreiber abgeführt. Sofern die abgeführten Erlöse nicht der garantierten Mindestvergütung entsprechen, erfolgt ein Ausgleich durch den Netzbetreiber in Form der Marktprämie. In Abbildung 2 ist dieser Ablauf schematisch gezeigt.

consilium schematische erläuterung direktvermarktung

Für den Anlagenbetreiber liefert das Direktvermarktungsmodell den Vorteil eines Upside-Potenzials. Dieses wird erzielt, sofern der Marktwert die Mindestvergütung übersteigt. Zudem besteht durch die Mindestvergütung eine wirtschaftliche Absicherung für den Anlagenbetreiber. Diese wird durch eine optionale Marktprämie sichergestellt, welche durch den Netzbetreiber erstattet wird (siehe Abbildung 3).

consilium marktprämienmodell